Zurück zum Ratgeber
2026-08-256 Min. Lesezeit

Steuern beim Zweitwohnsitz in der Schweiz: Der Guide für Eigentümer

Steuerdomizil vs. Zweitwohnsitz: der wichtigste Unterschied

Entscheidend ist, wo Sie steuerlich wohnen. Ihr Hauptwohnsitz definiert Ihren steuerlichen Lebensmittelpunkt – dort zahlen Sie Einkommens- und Vermögenssteuer. Der Zweitwohnsitz ändert daran nichts, bringt aber eigene Pflichten mit sich – im Kanton, wo die Liegenschaft liegt.

Diese Steuern und Abgaben kommen auf Sie zu

Die wichtigsten Posten für Zweitwohnsitz-Eigentümer im Überblick:

  • Eigenmietwert: Auch selbstgenutzte und leerstehende Zweitwohnsitze werden mit einem fiktiven Mietwert besteuert – das überrascht viele Eigentümer
  • Vermögenssteuer: Die Liegenschaft gehört ins steuerbare Vermögen (in den meisten Kantonen)
  • Kurtaxe: In touristischen Gemeinden – abhängig von Übernachtungen und Gemeinde
  • Grundstückgewinnsteuer: erst beim Verkauf relevant, je nach Kanton unterschiedlich hoch
  • Allfällige Zweitwohnsitz-Abgaben oder Meldegebühren der Gemeinde

Der Eigenmietwert kurz erklärt

Die Schweiz besteuert Wohneigentum mit dem sogenannten Eigenmietwert: ein fiktives Mieteinkommen, das Sie versteuern müssen – auch wenn Sie nie Miete einnehmen. Im Gegenzug dürfen Sie Unterhaltskosten und Schuldzinsen abziehen. Für Zweitwohnsitze gilt das genauso wie für den Hauptwohnsitz; die Höhe bestimmt der Standortkanton.

So behalten Sie den Überblick

Praktisch bewährt: Sammeln Sie alle Belege zu Unterhalt und Verwaltung laufend, melden Sie Ihre Anwesenheitstage in touristischen Gemeinden korrekt (Kurtaxe) und lassen Sie die erste Steuererklärung mit Zweitwohnsitz von einem Treuhänder prüfen. Die Kantone antworten auf Anfragen meist schnell und unkompliziert.

Wir koordinieren – Ihr Treuhänder berät

Wir sind keine Steuerberater – aber wir machen Ihnen das Leben leicht: Wir koordinieren Treuhänder, sammeln Belege, organisieren Gemeinde-Anmeldungen und kümmern uns um die laufende Betreuung Ihrer Liegenschaft. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch.

Bereit für mehr Zeit und weniger Stress?

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.

Gespräch vereinbaren